Beiträge von Balou

    Gut, dann ist das ganze mit den oben genannten Änderungen angenommen!


    Öfters mal nen PD Officer vorbeizuschicken um nach dem Rechten zu sehen ist natürlich möglich.

    Den 3 von dir ursprünglich für den USMS benannten Personen würde ich auch sofort eine Stelle im PD anbieten.

    Sollten sie daran interessiert sein, können die 3 sich einfach mit ihren RP Namen im PD melden, ich kümmere mich dann um die Aufnahme.

    Hi!
    Zunächst einmal vielen Dank für die Mühe, die du in das Konzept gesteckt hast!

    Ich habe mich mit der Serverleitung beraten und wir erkennen folgende Probleme in dem Konzept:

    1. Die Rangordnung ist sehr aufgebläht: 23 Ränge auf einem Server, der zur Zeit ca. 30 Spieler im Schnitt hat ist einfach zu viel.

    2. Der U.S. Marshal Service ist eine Bundesbehörde, welche laut deiner Aussage nur die Aufgabe des Objekt- und Personenschutzes für das DoJ übernehmen sollte. Gleichzeitig sind 3 von 4 der von dir benannten Mitglieder im Marshal Service, was definitiv Overkill ist. Zumal wir zur Zeit bereits Probleme damit haben das LSPD anständig zu besetzen. An der Stelle eine zweite ähnlich bis gleich ausgerüstete Behörde zu kreieren, die quasi nur Personenschutz macht ist da kontraproduktiv.


    Dementsprechend würden wir dir folgenden Kompromiss vorschlagen:

    1. Die Rangordnung wird etwas verkleinert:

    2. Die Einführung des U.S. Marshal Service wird aus oben genanntem Grund vorerst aufgeschoben und sobald sich das Problem mit den LSPD Leuten gelöst hat und die Spielerzahlen das zulassen nachträglich durchgeführt.


    Wir hoffen, du kannst unsere Begründungen nachvollziehen.

    Jedoch können wir auch nachvollziehen, wenn dies für dich ein NoGo ist.


    Mit freundlichen Grüßen

    Balou | Henrik

    Zunächst mal: Soweit interessantes und passendes Konzept!
    Jedoch hier meine Frage: Wie soll das fortan mit Verhaftungen laufen?
    Realistisch gesehen müsste ja bei jeder Festnahme die Polizei zunächst die Staatsanwaltschaft und einen Haftrichter hinzuziehen.

    Auf einem Roleplay Server ist jedoch nicht dauerhaft soetwas verfügbar.

    Wie wäre dein Plan dafür? Soll das DoJ erst bei einer gewissen Anzahl von möglichen Hafteinheiten dazugezogen werden, oder soll das bei jedem kleinen Delikt immer gefragt werden? Ist dafür möglicherweise sogar ein Discord Channel vorgesehen, über den soetwas funktionieren würde?


    Würde mich sehr freuen, wenn man die Fragen klären könnte :grinning_squinting_face:

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    Allgemeiner Teil



    Art.1 Keine Strafe ohne Gesetz

    Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.



    Art.2 zeitliche Geltung

    Abs.1. Die Strafe und ihre Nebenfolgen bestimmen sich nach dem Gesetz, das zur Zeit der Tat gilt.

    Abs.2. Wird die Strafdrohung während der Begehung der Tat geändert, so ist das Gesetz anzuwenden, das bei Beendigung der Tat gilt.

    Abs.3. Wird das Gesetz, das bei Beendigung der Tat gilt, vor der Entscheidung geändert, so ist das mildeste Gesetz anzuwenden.

    Abs.4. Ein Gesetz, das nur für eine bestimmte Zeit gelten soll, ist auf Taten, die während seiner Geltung begangen sind, auch dann anzuwenden, wenn es außer Kraft getreten ist. Dies gilt nicht, soweit ein Gesetz etwas anderes bestimmt.



    Art.3 Verbrechen und Vergehen

    Abs.1. Verbrechen sind rechtswidrige Taten, die mit Freiheitsstrafe bestraft werden.

    Abs.2. Vergehen sind rechtswidrige Taten, die im Mindestmaß mit einer geringeren Freiheitsstrafe oder die mit einer Geldstrafe bedroht sind.



    Art.4 Strafverfolgung

    Bei einem Antragsdelikt ist der Strafantrag Voraussetzung für die Strafverfolgung (z. B. bei Hausfriedensbruch und in der Regel auch bei Beleidigung).

    Den Gegensatz hierzu bildet das Offizialdelikt, der stets von Amts wegen verfolgt wird.



    Art.5 Täterschaft

    Abs.1. Als Täter wird bestraft, wer die Straftat selbst oder durch einen anderen begeht.

    Abs.2. Begehen mehrere die Straftat gemeinschaftlich, so wird jeder als Täter bestraft.



    Art.6 Anstiftung

    Als Anstifter wird gleich einem Täter bestraft, wer vorsätzlich einen anderen zu dessen vorsätzlich begangener rechtswidriger Tat bestimmt hat.



    Art.7 Beihilfe

    Abs.1. Als Gehilfe wird bestraft, wer vorsätzlich einem anderen zu dessen vorsätzlich begangener rechtswidriger Tat Hilfe geleistet hat.

    Abs.2. Die Strafe für den Gehilfen richtet sich nach der Strafdrohung für den Täter.



    Art.8 Notwehr

    Abs.1. Wer eine Tat begeht, die durch Notwehr geboten ist, handelt nicht rechtswidrig.

    Abs.2. Notwehr ist die Verteidigung, die erforderlich ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwenden. Hierbei wird zwischen Schutzwehr und Trutzwehr unterschieden.



    Art.9 rechtfertigender Notstand

    Wer in einer gegenwärtigen, nicht anders abwendbaren Gefahr für Leben, Leib, Freiheit, Ehre, Eigentum oder ein anderes Rechtsgut eine Tat begeht, um die Gefahr von sich oder einem anderen abzuwenden, handelt nicht rechtswidrig, wenn bei Abwägung der widerstreitenden Interessen, namentlich der betroffenen Rechtsgüter und des Grades der ihnen drohenden Gefahren, das geschützte Interesse das beeinträchtigte wesentlich überwiegt. Dies gilt jedoch nur, soweit die Tat ein angemessenes Mittel ist, die Gefahr abzuwenden.



    Art.10 Strafmaß-Verschärfung

    Die Strafe kann nach Ermessen der Beamten der Strafverfolgungsbehörden für jeden Paragraphen verdoppelt werden, sofern § 10a) oder b) erfüllt sind:

    a) Wiederholungstäter

    Als Wiederholungstäter wird eine natürliche oder juristische Person gesehen, welche innerhalb eines bestimmten Zeitintervalls wiederholt Straffällig mit sich ähnelnden Straftaten in Erscheinung tritt.

    b) besonders schwerer Fall

    Ein besonders schwerer Fall liegt vor, wenn der Grundtatbestand durch einen speziellen Straftatbestand verdrängt wird, sofern dieser nicht bereits durch Qualifikation oder Regelbeispiele im StGB aufgeführt ist.



    Art.11 dringender Tatverdacht

    Der dringende Tatverdacht liegt dann vor, wenn nach dem derzeitigen Ermittlungsstand eine hohe Wahrscheinlichkeit besteht, dass der Beschuldigte Täter oder Teilnehmer einer Straftat ist.



    Art.12 hinreichender Tatverdacht

    Ein Hinreichender Tatverdacht ist dann gegeben, wenn bei vorläufiger Beurteilung der Beweissituation eine spätere Verurteilung wahrscheinlich ist.




    Strafgesetzbuch



    §1 Diebstahl

    (1) Wer sich einer fremden Sache eines anderen mit dem Vorsatz aneignet, sich selbst oder einen Dritten zu bereichern, ist mit einer Geldstrafe und/oder Freiheitsstrafe zu bestrafen.

    (2) Die Aneignung digitaler Daten, Passwörter und Sicherheitscodes, die den Zugang zu Daten ermöglichen, deren Zweck die Begehung einer solchen Tat ist, herstellt, sich oder einem anderen verschafft, verkauft, einem anderen überlässt, verbreitet oder sonst zugänglich macht, wird mit einer Freiheitsstrafe und / oder Geldstrafe bestraft.



    §2 Raub

    (1) Wer eine fremde Sache einem anderen unter Drohungen mit akuter Gefahr für Leib und Leben entwendet, um sich selbst oder Dritte zu bereichern, ist mit einer Freiheitsstrafe und Geldstrafe zu bestrafen.



    §3 Schwerer Raub

    (1) Wer einen Raub unter Verwendung einer Waffe verübt, begeht den Tatverdacht des schweren Raubes und ist mit einer Freiheitsstrafe und/oder einer Geldstrafe zu bestrafen.

    (2) Ebenfalls zu bestrafen ist der Täter, der den Raub als Mitglied einer Bande, unter der Mitwirkung eines anderen Bandenmitglieds begeht.



    §4 Erpressung

    (1) Wer einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt und dadurch dem Vermögen des Genötigten oder eines anderen Nachteil zufügt, um sich oder einen Dritten zu Unrecht zu bereichern, wird mit Freiheitsstrafe oder mit einer Geldstrafe bestraft.

    (2) Rechtswidrig ist die Tat, wenn die Anwendung der Gewalt oder die Androhung des Übels zu dem angestrebten Zweck als verwerflich anzusehen ist.

    (3) Der Versuch ist strafbar.

    (4) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung einer Erpressung verbunden hat.



    §5 Betrug

    (1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe oder mit Geldstrafe bestraft.

    (2) Der Versuch ist strafbar.

    (3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

    Nr.1. gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt.

    Nr.2. einen Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeiführt oder in der Absicht handelt, durch die fortgesetzte Begehung von Betrug eine große Zahl von Menschen in die Gefahr des Verlustes von Vermögenswerten zu bringen.

    Nr.3.     eine andere Person in wirtschaftliche Not bringt.



    §6 Körperverletzung

    (1) Wer eine andere Person ohne Hilfe von Gegenständen körperlich misshandelt oder an der Gesundheit schädigt, ist mit einer Freiheitsstrafe und / oder Geldstrafe zu bestrafen.

    (2) Wer die Körperverletzung fahrlässig herbeiführt, ist mit einer Freiheitsstrafe und / oder Geldstrafe zu bestrafen.



    §7 Schwere Körperverletzung

    (1) Wer eine andere Person, mit Hilfe von Gegenständen, am Körper misshandelt oder deren Gesundheit schädigt und dadurch ihre Bewusstlosigkeit hervorruft, ist mit einer Freiheitsstrafe und / oder einem Schmerzensgeld, nach dem Befund eines zuständigen Mediziners, zu bestrafen.

    (2) Wer eine Körperverletzung mit Schweren Folgen fahrlässig herbeiführt. Ist mit Freiheitsstrafe und einem Schmerzensgeld, nach dem Befund des zuständigen Mediziners, zu bestrafen



    §8 Sachbeschädigung

    (1) Wer rechtswidrig eine fremde Sache beschädigt oder zerstört, wird mit Freiheitsstrafe oder mit Geldstrafe bestraft.

    (2) Ebenso wird bestraft, wer unbefugt das Erscheinungsbild einer fremden Sache nicht nur unerheblich und nicht nur vorübergehend verändert.

    (3) Der Versuch ist strafbar.


    §9 Mord

    (1) Mörder ist, wer aus Mordlust, zur Befriedigung des Geschlechtstriebs, aus Habgier oder sonst aus niedrigen Beweggründen, heimtückisch oder grausam oder mit gemeingefährlichen Mitteln oder um eine andere Straftat zu ermöglichen oder zu verdecken, einen Menschen tötet.

    (2) Der Versuch ist strafbar.



    §11 Unterlassene Hilfeleistung

    (1) Wer bei Unglücksfällen oder Gefahr nicht Hilfe leistet, obwohl dies erforderlich und ihm den Umständen nach zuzumuten ist, wird mit Freiheitsstrafe oder mit Geldstrafe bestraft.

    (2) Ebenso wird bestraft, wer in diesen Situationen eine dritte Person hindert Hilfe zu leisten.

    (3) Ausgenommen ist, wer die Hilfe nicht ohne erhebliche eigene Gefahr und ohne Verletzung anderer wichtiger Pflichten leisten kann.



    §12 Beleidigung

    Wer einen anderen beschimpft, verspottet oder Äußerungen, welche die Ehre eines anderen mindern tätigt, ist mindestens mit einer Geldstrafe zu bestrafen.



    §13 Üble Nachrede

    Wer einem Anderen, in einer für einen Dritten wahrnehmbaren Weise, eine verachtungswürdige Eigenschaft oder ein geächtetes Verhalten nachsagt, ist mindestens mit einer Geldstrafe zu bestrafen.



    §14 Drohung

    Wer einen anderen bedroht, um ihn in Furcht und Unruhe zu versetzen, ist mindestens mit einer Geldstrafe zu bestrafen.



    §15 Hausfriedensbruch

    (1) Wer in die Wohnung, in die Geschäftsräume oder in das befriedete Besitztum eines anderen oder der Stadt oder in abgeschlossene Räume, welche zum öffentlichen Dienst oder Verkehr bestimmt sind, widerrechtlich eindringt, oder wer, wenn er ohne Befugnis darin verweilt, auf die Aufforderung des Berechtigten sich nicht entfernt, wird mit Freiheitsstrafe oder mit Geldstrafe bestraft.

    Abs.2. Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt.



    §16 Freiheitsberaubung

    (1) Wer einen Menschen einsperrt oder auf andere Weise der Freiheit beraubt.

    (2) Der Versuch ist strafbar.



    §17 Erpresserischer Menschenraub (“Entführung”)

    (1) Wer einen Menschen entführt oder sich eines Menschen bemächtigt, um die Sorge des Opfers um sein Wohl oder die Sorge eines Dritten um das Wohl des Opfers zu einer Erpressung auszunutzen, oder wer die von ihm durch eine solche Handlung geschaffene Lage eines Menschen zu einer solchen Erpressung ausnutzt, wird mit Freiheitsstrafe und Geldstrafe bestraft.

    (2) Verursacht der Täter durch die Tat den Tod des Opfers, so ist die Strafe auf das Höchstmaß der Freiheitsstrafe anzusetzen und eine Geldstrafe.



    §18 Bildung bewaffneter Gruppen

    (1) Wer unbefugt eine Gruppe, die über Waffen oder andere gefährliche Gegenstände verfügt, bildet oder befehligt oder wer sich einer solchen Gruppe anschließt, sie mit Waffen oder Geld versorgt oder sonst unterstützt, wird mit Freiheitsstrafe und Geldstrafe bestraft.



    §19 Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte

    (1) Wer eine Behörde oder einen Beamten mit Gewalt, durch Drohung oder durch seine Ignoranz an einer Amtshandlung behindert, ist mindestens mit einer Geldstrafe zu bestrafen.

    (2) Jede Person ist Amtsträgern gegenüber ausweispflichtig. Der Verstoß kann mit einer Geldstrafe geahndet werden.



    §20 Amtsanmaßung

    (1) Wer sich der Ausübung eines öffentlichen Amtes anmaßt, ohne dazu befugt zu sein, ist mit einer Freiheitsstrafe und einer Geldstrafe zu bestrafen.



    §21 Missbräuchlicher Notruf

    (1) Wer die Notruffunktion oder die Notruf-Telefonnummer einer Behörde, ohne sich in einer Notsituation zu befinden, verwendet, ist mit einer Freiheitsstrafe und einer Geldstrafe zu bestrafen.



    § 22 Fahrerflucht

    (1) Als fahrer flüchtig gilt, wer nach der Beteiligung an einem Unfall die Unfallstelle unerlaubt verlässt.

    (2) Fahrerflucht kann mit einer Geldstrafe oder einer Gefängnisstrafe geahndet werden.



    §23 Verschleierungsverbot / Vermummungsverbot

    (1) Niemand darf in der Öffentlichkeit Kleidung tragen, die dazu bestimmt ist, das Gesicht zu verbergen. Dazu zählt die Vollmaskierung sowie Kombinationen aus Tüchern, Brillen und/oder Kapuzen.

    (2) Ausgenommen sind Personen mit staatlich anerkannter Dienstkleidung.

    (3) Ein Verstoß ist mit Geldstrafe zu bestrafen.



    §24 Identitätsfeststellung

    (1) Jeder Bürger dieses Staates ist ausweispflichtig gegenüber den exekutiven Staatsdienern.

    (2) Sollte die Identität nicht festgestellt werden können, ist die Person bis zur Ermittlung der Identität festzusetzen und gegebenenfalls mit einer Geldstrafe zu bestrafen.

    (3) Bei Exekutivbeamten im Dienst ersetzt die Dienstmarke den Ausweis.



    §25 Vortäuschen einer Straftat

    Wer wider besseres Wissens einer Behörde oder einer zur Entgegennahme von Anzeigen zuständigen Stelle eine Straftat vortäuscht ist mit einer Geldstrafe und/oder einer Haftstrafe zu bestrafen.



    §25a Ankündigung einer Straftat

    Wer durch soziale Medien oder ähnliche Kanäle eine Straftat oder Ordnungswidrigkeit ankündigt ist mit einer Geldstrafe zu bestrafen.



    §26 Strafmilderung oder Absehen von Strafe

    Eine Freiheitsstrafe kann gemildert werden oder es kann von der Strafe abgesehen werden, wenn der Täter:

    Nr.1.    durch freiwilliges Offenbaren seines Wissens wesentlich dazu beigetragen hat, dass eine Straftat aufgedeckt werden konnte oder

    Nr.2.    freiwillig sein Wissen so rechtzeitig der Exekutive offenbart, dass eine Straftat verhindert werden kann.



    §27 Entziehung der Fahrerlaubnis

    Wird jemand wegen einer rechtswidrigen Tat, die er bei oder im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs oder unter Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen hat, verurteilt oder nur deshalb nicht verurteilt, weil seine Schuldunfähigkeit erwiesen oder nicht auszuschließen ist, so wird ihm die Fahrerlaubnis entzogen, wenn sich aus der Tat ergibt, dass er zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist.




    §28 Geiselnahme

    Wer einen Menschen entführt oder sich eines Menschen bemächtigt, um ihn oder einen Dritten durch die Drohung mit dem Tod oder einer schweren Körperverletzung des Opfers oder mit dessen Freiheitsentziehung zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung zu nötigen, oder wer die von ihm durch eine solche Handlung geschaffene Lage eines Menschen zu einer solchen Nötigung ausnutzt, ist mit einer Freiheitsstrafe und einer Geldstrafe zu bestrafen.



    §29 Besitz illegaler Gegenstände

    Wer illegale Waffen, Munition oder Gegenstände einer staatlichen Behörde besitzt, oder diese in einem Fahrzeug lagert, welches eine Person führt und nicht die nötigen Lizenzen besitzt, ist mit einer Freiheitsstrafe und einer Geldstrafe zu bestrafen.



    §30 Versammlungsverbot

    Unangemeldete Versammlungen sind nicht gestattet. Versammlungen sind zuvor bei der Polizei anzumelden.



    §31 Kriminelle Vereinigung

    (1) Eine Vereinigung ist ein auf längere Dauer angelegter Zusammenschluss von mehr als 3 Personen, deren Zweck oder Tätigkeit auf die Begehung von Straftaten gerichtet ist.

    (2) Eine Kriminelle Vereinigung muss durch einen richterlichen Beschluss als solche deklariert werden.

    (3) In dem StGB §32 Abs. 2 genannten Beschluss müssen alle Mitglieder der Kriminellen Vereinigung aufgelistet werden.

    (4) Der im StGB §32 Abs. 2 und 3 genannten Beschluss kann jederzeit von einem Richter aktualisiert werden.





    §32 Verbot von Betäubungsmitteln

    (1) Illegale Betäubungsmittel im Sinne des Gesetzes sind:

    • THC-haltige Substanzen
    • Kokain
    • Methamphetamin
    • Heroin

    (2) Der Anbau, der in §32 (1) aufgeführten Betäubungsmittel ist ein Verstoß gegen das Betäubungsmittelgesetz und wird mit einer Geld und oder einer Freiheitsstrafe geahndet.

    (3) Wer Betäubungsmittel sowie illegale Fertigungserzeugnisse bzw. Rohstoffe anbaut, herstellt, mit ihnen Handel treibt, abgibt oder anderweitig in den Verkehr bringt, erwirbt oder anderweitig beschafft, ist mit einer Geld-/ und Freiheitsstrafe, je nach sichergestellten Menge, zu ahnden. Bei erhöhten Mengen sind Exekutivbeamte ebenfalls dazu befugt sämtliches Bargeld des Täters zu konfiszieren.



    Waffenrecht


    §1 Besitz von Waffen

    (1) Jedem volljährigen Bürger ist es erlaubt ein Waffe zur Selbstverteidigung zu besitzen.

    (2) Zum Führen einer Waffe außerhalb des eigenen Grundstückes wird ein Waffenschein benötigt.

    (3) Die Waffe ist verdeckt zu tragen, so dass sie nicht sichtbar ist. Die Art ist hierbei jedoch egal (Tasche, Hosenbund, unter Jacke).


    §2 Aberkennung des Rechtes auf Waffen

    Sollte ein Bürger in Zusammenhang mit einem Gewaltverbrechen stehen, so ist es der Polizei möglich, die verwendete Waffe und mögliche weitere Waffen temporär oder permanent zu konfiszieren, den Waffenschein des Täters zu konfiszieren, und eine mögliche erneute Ausstellung des Waffenscheins einzuschränken.


    Moin moin, es ist mal wieder soweit, es haben sich viele Änderungen gesammelt, hier ein Überblick:



    Hinzugefügt
    • Funktionen für Admins
    • Update für das Panikknopfsystem
    • Detectives und SWAT
    • Testfahrten für das Autohaus
    • Garage im Benny's
    • anbringbare Lightbars
    • Erklärung für das Regelwerk
    • Gesetzbücher



    Sonsitges
    • RS6 Handling bearbeitet
    • Benny's Motor Works Fahrzeuge überarbeitet
    • Sterbeanimation durch Ragdoll ersetzt
    • Exploits gefixxt
    • Redundante Backup Lösung eingeführt
    • Änderung am Autohaus Kaufmenü
    • Freizeichen am Handy gefixxt
    • Tebex Rabattaktion gestartet
    • Regelwerk überarbeitet


    Viele Grüße

    Euer Systemadmin des Vertrauens

    Balou

    Hallo!
    Es war bereits einmal geplant ein FD einzuführen, was aber damals an der potentiellen Leitung und technischen Hürden gescheitert ist.

    Das Problem mit Bränden und Fahrzeugen ist nämlich die Synchronisation (da hatten wir schon sehr viel Spaß mit der Drehleiter).


    Wenn du uns ein dementsprechendes Konzept vorlegen könntest würde das dem Vorhaben definitiv helfen.

    Guten Tag sehr geehrte Bürger und Beamte des Staates San Andreas,

    im Zuge der Neuaufstellung des SWAT im LSPD wird hier zurzeit Personal gesucht.

    Gesucht werden zum nächstmöglichen Zeitpunkt Beamte (m/w/d) für das LSPD SWAT.


    Aufgabengebiet:

    - Durchsetzung polizeilicher Maßnahmen

    - Unterstützung weiterer Behörden

    - Durchführung von Trainings für weitere Beamte


    Anforderungsprofil:

    - abgeschlossene Grundausbildung für den Polizeidienst

    - taktische Fähigkeiten

    - Teamfähigkeit

    - Einstellungstest


    Einstellungstest:

    - Fahrprüfung

    - theoretischer Teil

    - medizinische Überprüfung


    Wir bieten:

    - einen attraktiven Arbeitsplatz in einem dynamischen und ergebnisorientierten Team

    - bedarfsorientierte Fortbildungsmöglichkeiten

    - Gefahrenzulage


    Weitere Hinweise:

    Bewerber mit medizinischer Vorerfahrung sind gerne gesehen. Dienstort ist das Mission Row Police Department in Los Santos.

    Bei weiteren Fragen wenden Sie sich an Lieutenant Callenreese (Tel: 7429680)

    Version: 1.0.7.1

    Motto: Hotfix für: Veränderung


    Erläuterung:

    Was durch Strudi angefangen wurde habe ich nun fortgeführt und erweitert


    Änderungen:

    • Forum Stil verändert und angepasst
    • Neue Smileys hinzugefügt
    • Wortzähler unter Beiträgen hinzugefügt
    • Kommentare können nun angepinnt werden
    • Themenautor Icon oben Links in der Seitenleiste hinzugefügt

    Hallo alle miteinander!


    Da ich mich regelmäßig in den Tiefen des Internets auf Talks verirre, von denen ich mir das ein oder andere Mal denke "Hmm, könnte auch interessant für andere sein", starte ich mal diesen Thread, unter dem ich Talks, Artikel und mehr sammle, die ich für ganz interessant halte.

    Vor allem für sämtliche Entwickler hier im Forum kann das unter Umständen hilfreich sein.


    Soviel zum Prinzip des Threads.


    Fangen wir direkt mit meiner ersten, heutigen Empfehlung an:

    Der Talk DDoS kommt aus dem Internet und schmeckt AUA!

    Warum könnte der für dich als Leser/Zuhörer interessant sein? Ganz einfach! In dem Talk wird zu Beginn erstmal erklärt, was ein DDoS oder DoS überhaupt ist. Was bringt das? Eine Sache: 90% der User Reaktionen, wenn ein Gamesserver nicht funktioniert ist entweder a: Hacker! oder b: DDOS!!1!1elf!. Dieses Verhalten hat man erst neulich am 19.05. sehr gut auf dem WaschsalonV Discord beobachten können. Um solche Probleme zukünftig vermeiden zu können kann dieser Talk beitragen.

    Viel Spaß!


    Viele Grüße

    Balou | Henrik

    Preis für eine volle Tankfüllung wurde ein wenig nach unten korrigiert.

    Der Verbrauch nach Fahrzeugtypen wurde ebenfalls angepasst (Supersportwägen verbrauchen mehr, als Hatchbacks).


    Wichtig: Wenn ihr mit dem Fahrzeug Redlined, verbraucht ihr doppelt so viel Benzin, wie wenn ihr auf 60% der maximalen RPM fahrt.

    Bunarich : "Officer Callenreese hat Ihren Bruder auf dem Gewissen."

    Denis. : "Callenreese schuldet mir einen Bruder!"

    Bunarich : "CALLENREEEEESE! HAST DU DAS GEHÖRT? MACH DICH AUF DIE SUCHE NACH DER MUTTER!"

    Soooo,

    zunächst mal Moin moin!


    Ich habe mich eben mit der Serverleitung besprochen und darf verkünden, dass der Fraktionsantrag unter einer Bedingung angenommen wurde!

    Die Bedingung: Ihr dürft zunächst kein Bündnis mit einer anderen Fraktion eingehen. Dementsprechend dürft ihr auch nur auf euch alleine gestellt agieren. Dies soll das RP fördern, in dem das Kräfteverhältnis auf dem Server so verändert wird, dass nicht zwei Fraktionen gemeinsam gegen die Staatsmacht schießen.


    Die Tattoos können wir euch jedoch leider nicht geben, da die nur für den Singleplayer verfügbar sind.


    Wir werden morgen früh mit der Umsetzung beginnen.

    Bei den Fun Missionen? Möglicherweise.

    Bei den restlichen Missionen mache ich mir jedoch weniger Sorgen, da hierbei der Gameplay Unterschied zwischen Arma und Gmod groß genug ist.

    1. Arma Launcher öffnen


    2. Mods Tab auswählen


    3. Auf "Mehr" klicken und "Modliste aus Datei importieren..." auswählen


    4. Heruntergeladene HTML auswählen


    5. fertig. Nun lädt Arma 3 die benötigten Mods automatisch herunter. Zum starten muss nur der Button "Spielen | MIT MODS" unten links geklickt werden.